Erbengemeinschaft - Ihr Erbexperte berät zu Erbauflösung
WENN ERBEN TEILEN MÜSSEN…
Der Tod folgt auf das Leben. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Doch allzu häufig wird dabei die Problematik der Auseinandersetzung von Nachlass und Erbe verkannt oder unterschätzt. Im Idealfall ist der Erblasser ein Alleineigentümer und hat nur einen konkreten Erben. Im Erbfall geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers dann auf diesen Erben über. Dieser kann das Erbe verkaufen oder einfach behalten und nutzen. Problematisch wird es jedoch, wenn der Erblasser von mehr als nur einem Erben beerbt wird. Dies kann durch ein entsprechendes Testament oder durch die gesetzlich geregelte Erbfolge geschehen. Es bildet sich eine Erbengemeinschaft mit mehreren Miterben und Erbanteilen. Diese Konstellation führt oft zu Konflikten. Wir möchten Ihnen helfen, diese Streitigkeiten zu verhindern, indem wir Ihnen zu einer raschen Auseinandersetzung des Erbes verhelfen und das Erbe auflösen. Dazu unterstützen wir Sie dabei Ihren Erbanteil zu verkaufen. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich bei der Erbteilung unterstützen!
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SCHNELL, UNKOMPLIZIERT UND DIREKT
Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden als Gesamthandseigentümer bezeichnet. Als wesentliches Merkmal dieser Gesamthandsgemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass einzelne Mitglieder dieser Gemeinschaft nicht über Ihren Erbteil (nach Erbquote) verfügen können. Entscheidungen bezüglich des Nachlasses müssen von allen Miterben gemeinsam getroffen werden, egal wie groß die jeweiligen Erbanteile ausfallen. Nur dann ist es möglich, das Erbe zu verkaufen.
KONFLIKTE IN DER ERBENGEMEINSCHAFT FÜR IHR HAUS
Insbesondere beim immobilen Erbe, also einem geerbten Haus, kann nur die Gemeinschaft, nicht jedoch der Einzelne, verfügen. War der Erblasser lediglich Miteigentümer einer Immobilie, ist die Lage anders. In Folge dessen spricht man bei den Erben von einer Bruchteilsgemeinschaft. Diese ist wiederum im Grundbuch durch einen jeweiligen Bruch (Bsp. 1/2) gekennzeichnet und ist als ideeller Anteil an dem Grundstück zu sehen §§1008 ff. Diese Situation führt oft zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Diese können wiederum zu erheblichen Kosten, hohem Zeitaufwand und emotionalen Belastungen führen. Nur die Wenigsten wissen, dass man für die Veräußerung dieser Anteile keine Zustimmung der anderen Beteiligten benötigt. Laut BGB steht es jedem frei, ob er aus der Eigentümergemeinschaft aussteigen möchte, beispielsweise durch einen Erbschaftsverkauf.
WAS HEISST ERBAUSEINANDERSETZUNG ODER ERBTEILUNG
Haben die Miterben in einer Erbengemeinschaft die Erbmasse vollständig aufgeteilt, so ist die Gemeinschaft aufgelöst. Dieses Aufteilen wird als Erbauseinandersetzung oder Erbteilung bezeichnet. Prinzipiell hat jeder Miterbe jederzeit das Recht dazu, die Erbauseinandersetzung zu fordern. Um das Erbe so auflösen zu können gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Variante ist es, dass ein Miterbe alle anderen auszahlt. Hierzu müssen sich allerdings alle einig sein. Wenn nur einer seinen Anteil am Haus verkaufen möchte, so kann er auch ohne Einwilligung der anderen seinen Erbanteil verkaufen. Alle Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses gehen dann auf den Käufer über.
ERBTEIL VERKAUFEN – VORAUSSETZUNGEN
Die Zustimmung der Miterben ist für den Verkauf des eigenen Erbanteiles an einem Haus prinzipiell nicht nötig. Allerdings kann ein Anteil an einer Immobilie erst veräußert werden, wenn ein Teilungsplan für die Erbteilung erstellt wurde. Folgende Punkte müssen für die Erbauflösung außerdem erfüllt sein.
- Eine Erbengemeinschaft für ein Haus besteht
- Es gibt einen Erbschein
- Alle Details zum Nachlass sind bekannt
Wir von Wienroth Immobilien sind auf das Thema spezialisiert und kaufen gern auch Ihnen Ihren Erbteil ab. Dazu unterstützen wir Sie als Erbexperte bei allen nötigen Schritten und stehen Ihnen beim Erbe verkaufen jederzeit beratend zur Seite.
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