AGB von Wienroth Immobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wienroth Immobilien vom 01.04.2011
 

§1 PROVISIONSANSPRUCH

1.1 Mit Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit oder Aufnahme von Verhandlungen mit Vermieter/Mieter oder Verkäufer/Verkäufer durch das vom Makler veröffentlichte Angebot stimmt der Miet-. bzw. Kaufinteressent dem Maklervertrag zu und es kommt der Maklervertrag nach bestehenden AGBs der Firma Wienroth Immobilien zustande.
1.2 Die Firma Wienroth Immobilien – erhält für den Nachweis oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe (wenn nicht anders vereinbart), wobei die Mehrwertsteuer bereits für den Endverbraucher im Provisionssatz ausgewiesen ist.
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5,95% inkl. gesetzl. MwSt. des Kaufpreises bzw. des Auftragsvolumens
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2,38 Kaltmieten inkl. gesetzl. MwSt.
c) bei Vermittlung von Wohneigentum bzw. Haus- und Grundbesitz 5,95% inkl. gesetzl. MwSt. des Kaufpreises.
1.3 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber bzw. Nutzer der Vermittlungstätigkeiten durch die Firma Wienroth Immobilien an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist. Die Provision wird am Tage des Vertragsabschluss mit sofortiger Wirkung fällig.
 

§2 FÄLLIGKEIT DER PROVISION

2.1 Die angegebene Provision wird am Tage des Vertragsabschluss mit sofortiger Wirkung fällig, wenn ein entsprechender (unter §1 dieses Vertrages) Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Ab-schluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages).
2.3 Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder anderer Höhe entstanden ist.
2.4 Im Falle des Zustandekommens eines Kauf- bzw. Mietvertrages über ein anderes des Anbieters gehörendes Objekt, so ist die vereinbarte Vergütung bzw. der vereinbarte Provisionsanspruch ebenfalls zu zahlen, soweit die Firma Wienroth Immobilien im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem jeweiligen Eigentümer bzw. Auftraggeber oder die Namenhaftmachung der Vertragspartner ermöglicht hat.
2.5 Der Provisionsanspruch behält auch bestand, wenn der geschlossene Wirtschaftliche Vertrag aufgrund einer aufhebenden Bedingung erlischt oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos wird.
 

§ 3 DOPPELTÄTIGKEIT

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
 

§ 4 WEITERGABE VERBOT

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zu entrichten.
 

§5 KENNTNIS VON ANGEBOTEN

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 3 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
 

§6 INFORMATIONSPFLICHT

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine
vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss wahrnehmen oder nicht wahrnehmen möchte.
 

§7 ABSCHLUSS DES HAUPTVERTRAGES

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines
Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden. Des Weiteren hat ein Bevollmächtigter der Firma Wienroth Immobilien jederzeit Anspruch auf Teilnahme eines Vertragsabschluss- bzw. Beurkundungstermin zwischen den vermittelten Vertragsparteien.
 

§8 HAFTUNG

Alle gemachten Angaben zu dem Grundstück/Objekt beruhen auf Informationen der Verkäufer. Die Firma Wienroth Immobilien übernimmt als Vermittler keinerlei Haftung für die Richtigkeit von: baulichen, preislichen sowie steuerlichen oder rechtlichen Aussagen. Der Makler weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Gewährleistung für die Vermittlung von Objekten oder der Nachweis eines Käufers/Mieters nicht übernommen werden kann.
 

§9 SCHRIFTFORMERFORDERNIS, VERTRAGSÄNDERUNG

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt §9 selbst. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
 

§10 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am
nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
 

§11 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz der Firma Wienroth Immobilien in Jena.

Jena, der 01.04.2010

Thomas Wienroth