Vollmachtlose Vertretung durch Wienroth Immobilien.
Einfach. Transparent. Deutschlandweit.
Als Maklerunternehmen mit Sitz in Jena betreuen wir von Wienroth Immobilien GmbH & Co. KG seit vielen Jahren erfolgreich Immobilienverkäufe und -käufe in ganz Deutschland. Unsere Kundinnen und Kunden kommen nicht nur aus der Region, sondern aus dem gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus, sei es aus der Schweiz, Österreich, Spanien oder den USA.
Um den Aufwand für unsere Auftraggeber so gering wie möglich zu halten, bieten wir einen besonderen Service an, der sich in der Praxis bestens bewährt hat: die vollmachtlose Vertretung beim Immobilienkaufvertrag – insbesondere beim Notar.
Was bedeutet „vollmachtlose Vertretung“?
Bei der vollmachtlosen Vertretung schließt eine dritte Person, beispielsweise wir als Ihr Makler, den Kaufvertrag in Ihrem Namen ab, ohne dass eine notarielle Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung vorliegt. Das heißt konkret: Sie müssen nicht selbst beim Notartermin erscheinen, sondern haben die Möglichkeit, den Vertrag im Nachgang notariell zu genehmigen (Nachgenehmigung vollmachtloser Vertreter). Erst mit dieser Genehmigung wird der Vertrag rechtlich wirksam und vollumfänglich bindend für beide Seiten.
Warum wird diese Form der Vertretung genutzt?
Viele unserer Kundinnen und Kunden wohnen weit entfernt oder können aus terminlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht am Beurkundungstermin teilnehmen. In manchen Fällen ist die Immobilie auch Teil einer Erbengemeinschaft, in der nicht alle Beteiligten gleichzeitig vor Ort sein können. Die vollmachtlose Vertretung ist dann eine flexible, rechtlich saubere und vor allem zeitsparende Lösung. Besonders für international ansässige Eigentümer oder Kaufinteressenten, etwa beim Immobilienkauf über einen vollmachtlosen Vertreter, bietet sie einen großen Vorteil, da keine Anreise nach Deutschland erforderlich ist.
Warum wir hier über vollmachtlose Vertretung sprechen?
Begriffe wie "Immobilie verkaufen aus dem Ausland", "Notartermin ohne Anreise", "Immobilienverkauf mit Nachgenehmigung" oder "vollmachtlose Vertretung beim Hausverkauf" werden bei Google und Co. immer häufiger gesucht. Wir möchten unseren Lesern nicht nur Fachwissen vermitteln, sondern auch konkret zeigen, dass wir diese modernen Anforderungen verstehen und praxisnah umsetzen.
Die Vorteile einer vollmachtlosen Vertretung auf einen Blick
- Keine Anreise notwendig
- Zeitersparnis
- Rechtlich abgesichert
- Rundum-Betreuung durch uns
So funktioniert die Nachgenehmigung – Schritt für Schritt
- Vorbereitung
- Beurkundung durch uns
- Versand der Genehmigungsunterlagen
- Genehmigung vor Ort
- Rückmeldung an den beurkundenden Notar
- Vertrag wird wirksam
In welchen Fällen ist die vollmachtlose Vertretung besonders sinnvoll?
Die vollmachtlose Vertretung kommt in vielen praktischen Situationen zum Einsatz, in denen eine persönliche Anwesenheit am Notartermin nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist:
- Verkauf aus dem Ausland
- Erbengemeinschaften
- Beruflich stark eingebundene Eigentümer
- Immobilienkauf durch Käufer im Ausland
Welche kosten entstehen bei Nachgenehmigung?
Die Kosten für die Nachgenehmigung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem jeweiligen Kaufpreis der Immobilie. In der Regel betragen sie zwischen 100 und 300 Euro.
Hier eine beispielhafte Übersicht:
Kaufpreis Immobilie | Notarkosten für Nachgenehmigung |
---|---|
100.000 € | ca. 96 € |
250.000 € | ca. 130 € |
400.000 € | ca. 160 € |
Rechtliche Grundlagen der vollmachtlosen Vertretung
Die rechtliche Grundlage für die vollmachtlose Vertretung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 177 ff. BGB. Wenn ein Vertreter einen Vertrag im Namen eines anderen ohne Vertretungsmacht abschließt, ist dieser Vertrag zunächst „schwebend unwirksam“. Das bedeutet: Er wird erst dann rechtskräftig, wenn die vertretene Person den Vertrag nachträglich genehmigt – im Rahmen der sogenannten Nachgenehmigung.
Diese Nachgenehmigung erfolgt stets in notarieller Form, wenn es sich wie beim Immobilienverkauf, um ein beurkundungspflichtiges Geschäft handelt. Notare sind mit dieser Konstellation vertraut und halten die vollmachtlose Vertretung ausdrücklich im Kaufvertrag fest, sodass die rechtliche Gültigkeit nach der Genehmigung lückenlos gesichert ist.
Welche Aufgaben übernimmt der Notar bei einer vollmachtlosen Vertretung?
Der Notar dokumentiert im Kaufvertrag, dass der Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurde. Er stellt sicher, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam bleibt und versendet die Vertragsunterlagen zur Nachgenehmigung. Nach Eingang der notariellen Genehmigung informiert er alle Beteiligten und vollzieht den Vertrag.
Warum Wienroth Immobilien?
Unser Service als Markenzeichen
Unsere Kundinnen und Kunden vertrauen auf unsere Erfahrung, unser Netzwerk und unsere präzise Organisation. Die vollmachtlose Vertretung ist dabei nicht nur ein juristisches Hilfsmittel, sondern fester Bestandteil unseres maßgeschneiderten Kundenservices.
Fazit: Sicher kaufen und verkaufen mit Wienroth Immobilien, auch aus der Ferne
Mit der vollmachtlosen Vertretung ermöglichen wir es Ihnen, Ihre Immobilie ortsunabhängig, effizient und rechtssicher zu verkaufen oder zu kaufen. Als erfahrene Makler sind wir nicht nur Mittler, sondern auch Koordinatoren, Kümmerer und Problemlöser.
Wienroth Immobilien GmbH & Co. KG steht für Kompetenz, Transparenz und Engagement – in Jena, in Deutschland und weltweit.

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Wir erklären Ihnen den Ablauf, stimmen alles mit dem Notar ab und sorgen dafür, dass Ihr Immobilienverkauf reibungslos abläuft, egal, wo Sie sich befinden.
Wienroth Immobilien – Ihr Partner für moderne, flexible und sichere Immobilienverkäufe.
FAQ
Was ist eine vollmachtlose Vertretung beim Notar?
Ein Vertreter unterschreibt für Sie den Kaufvertrag ohne Vollmacht. Sie genehmigen später notariell bei Ihrem Wunschnotar.
Welche Kosten entstehen bei der Nachgenehmigung?
Je nach Kaufpreis etwa 100–300 €, je nach Höhe des Kaufpreises.
Was ist der Unterschied zur Beurkundung mit Vollmacht?
Bei einer notariellen Vollmacht wird der Vertrag sofort wirksam. Bei der vollmachtlosen Vertretung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Die Genehmigung muss nachträglich erfolgen.
Kann ich auch mehrere Personen vertreten lassen?
Ja, etwa bei einer Erbengemeinschaft, sofern jede Partei einzeln genehmigt.
Was passiert, wenn ich den Vertrag nicht genehmige?
Dann bleibt der Vertrag dauerhaft unwirksam. Es entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen.
Wie lange habe ich Zeit zur Nachgenehmigung?
In der Praxis: 2–4 Wochen Frist durch den Notar. Gesetzlich besteht keine feste Frist.